Vorschriften zur Außenbeleuchtung von Häusern
Vor allem in der dunklen Jahreszeit kommt es beim Hauseingang auf die richtige Beleuchtung an. Im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht hat der Hauseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass Besucher, Lieferanten oder Postboten nicht zu Schaden kommen.
Inhaltsverzeichnis
Gibt es eine gesetzliche Vorschrift zur Außenbeleuchtung an Häusern?
Für Immobilieneigentümer gilt die Verkehrssicherungspflicht, d.h. sie müssen Vorkehrungen treffen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahr für andere ausgeht. So besteht auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Wege gefahrlos zu begehen sind. Ereignet sich ein Unfall, bei dem jemand zu Schaden kommt, so kann dies schnell zu teuren Schadensersatzansprüchen führen.
Schon eine schlechte Beleuchtung kann eine Menge Ärger einbringen. Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters betrifft also unter anderem die Zugänge, Treppen, Hausflure, den Hofraum, Garten, Fahrstuhl und alle sonstigen, der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen.
Die Zuwege rund um das Haus und zu den öffentlichen Gehwegen müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begangen werden können.
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Müssen Häuser durchgehend beleuchtet sein?
Eigentümer eines Miethauses haben die Pflicht, für eine ausreichende Beleuchtung der jeweiligen Zugänge des Hauses zu sorgen. Es ist also in der Zeit des “allgemeinen Verkehrs” für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Konkret heißt das, die Zugänge müssen bis 22.00 Uhr und ab 7.00 Uhr beleuchtet sein.
Im übrigen bedeutet diese Pflicht jedoch nicht, dass das Haus während diesen Zeiten durchgängig beleuchtet sein muss. Hauseigentümer dürfen zwar nicht an der Beleuchtung sparen, können die Lampen jedoch durch Zeitschaltuhren oder Bewegungsmelder steuern lassen. Zeitschaltuhren sollten so eingestellt sein, dass es möglich ist, ohne Eile bis zur Tür oder bis zum nächsten Lichtschalter oder Bewegungsmelder zu kommen. Lichtschalter müssen auch im Dunkeln gesehen werden können. Für die Außenbeleuchtung soll in jedem Fall auch eine Möglichkeit zum Anschalten von außerhalb des Hauses angebracht sein.
Muss die Hausnummer beleuchtet sein?
Vor allem im Winter ist es häufig schwierig ein Gebäude anhand der Hausnummer zu identifizieren, weil es morgens und nachmittags lange dunkel ist. Es gibt in Deutschland bisher keine generelle Verpflichtung für Hauseigentümer, beleuchtete Hausnummern anzubringen.
Eine Ausnahme bilden hier Berlin und Hamburg. In beiden Großstädten ist die Beleuchtung der Hausnummern vorgeschrieben. Auch in Schleswig-Holstein wird den Kommunen durch die Landesregierung empfohlen, die örtlichen Gemeindesatzungen um die Pflicht zur Hausnummernbeleuchtung zu ergänzen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Ortsunkundige und vor allem Rettungskräfte auch nachts gut in der Straße orientieren können.
Die Anschaffung von Hausnummernleuchten ist vergleichsweise kostengünstig. Sofern man sie zusammen mit einem Bewegungsmelder verwendet, sind sie auch energiesparend einsetzbar. Solar- und Sensorleuchten verfügen meist über Hausnummern aus selbstklebenden Ziffern und Buchstaben und sind in der Lage, sich bei Dämmerung automatisch selbst einzuschalten.
Werden Hausnummern über den Hausnetzanschluss mit Strom versorgt, sollte darauf geachtet werden, dass ein Dämmerungssensor vorhanden ist, mit dem sich die Leuchte an- bzw. ausschaltet.
Quellen:
www.frag-einen-anwalt.de
www.gevestor.de
www.rechtslexikon.net
www.licht.de
www.zuhause.de